Das Jahr 2026 bringt für Freiberufler und Selbstständige erneut eine Reihe von steuerlichen Veränderungen mit sich. Viele davon sind positiv – insbesondere beim Grundfreibetrag und der Pendlerpauschale. Allerdings gibt es auch neue Anforderungen,die beachtet werden müssen.
1. Höherer Grundfreibetrag bringt automatische Entlastung
Der Grundfreibetrag – die Grenze,bis zu der Einkommen steuerfrei bleibt – steigt 2026 auf 12.348 Euro. Das bedeutet auch für Freiberufler und Selbstständige,dass Sie automatisch weniger Einkommensteuer zahlen,ohne aktiv etwas unternehmen zu müssen.
Beispiel: Ein Freiberufler erzielt 2026 einen Gewinn von 12.300 Euro. Er muss darauf keine Einkommensteuer zahlen – weil dieser Betrag unter dem neuen Grundfreibetrag liegt. Im Vergleich: 2025 lag die Grenze noch bei 12.096 Euro.
Diese Steuerentlastung ist allerdings begrenzt. Die Bundesregierung hat bewusst eine moderate Erhöhung gewählt,da bereits Anpassungen in den Vorjahren erhebliche Spielräume geschaffen haben.
2. Solidaritätszuschlag entfällt für die meisten Freiberufler
Ab 2026 wird die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag erneut deutlich angehoben. Der Soli entfällt nunmehr völlig für Freiberufler,Selbstständige und Angestellte mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb von rund 75.000 Euro (ledig) oder 150.000 Euro (verheiratet).
Was bedeutet das praktisch? Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% der Einkommensteuer und betraf bislang auch Menschen mit mittlerem Einkommen. Mit der Erhöhung der Freigrenze fällt dieser Zuschlag häufig weg – eine spürbare Ersparnis für viele Selbstständige.
3. Neue Pendlerpauschale: Jetzt ab dem 1. Kilometer
Eine bedeutende Neuerung betrifft Freiberufler,die in externen Büros,Co-Working-Spaces oder anderen Betriebsstätten arbeiten. Die Pendlerpauschale wird bereits ab dem 1. Kilometer auf 38 Cent pro Kilometer erhöht. Bislang galt 30 Cent bis zum 20. Kilometer,ab dem 21. Kilometer 35 Cent.
Wichtig für Freiberufler: Diese Pauschale können Sie nutzen,um Fahrtkosten zu Ihrem Büro oder zu Kundenprojekten als Betriebsausgaben abzusetzen. Die Regelung vereinfacht die Kalkulation erheblich.
4. Höhere Minijob-Grenzen für Betriebshelfer
Der Mindestlohn steigt 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Damit erhöht sich die monatliche Minijob-Grenze auf 603 Euro. Diese Regelung betrifft Freiberufler,die gelegentlich Minijobber beschäftigen oder als Minijobber tätig sind.
Hinweis: Diese Grenze ist sozialversicherungsfrei – wer diese Summe überschreitet,fällt in die volle Sozialversicherungspflicht.
5. Degressive Abschreibung für Investitionen
Eine wichtige Neuerung für Freiberufler mit Gewinn: Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter,die zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 angeschafft werden,wird wieder ermöglicht. Die degressive Abschreibung beträgt das 3-fache der linearen Abschreibung,maximal 30%.
Praktisches Beispiel: Ein Freiberufler erwirbt im Januar 2026 eine Ausrüstung für 20.000 Euro mit 8 Jahren Nutzungsdauer. Mit degressiver Abschreibung kann er 2026 bereits 6.000 Euro (30% von 20.000 Euro) abschreiben – statt wie bei linearer Abschreibung nur etwa 2.500 Euro pro Jahr. Dies bietet gerade in Gründungs- und Wachstumsphasen erhebliche Steuerersparnisse.
Kombinationsmöglichkeit: Die degressive Abschreibung kann in KMU zusätzlich mit Sonderabschreibungen kombiniert werden,was Abschreibungen von bis zu 70% im Anschaffungsjahr ermöglicht.
6. Erhöhte Sozialversicherungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) für Kranken- und Rentenversicherung steigen 2026:
Krankenversicherung: 69.750 Euro pro Jahr / 5.812,50 Euro monatlich (2025: 66.150 Euro / 5.512,50 Euro)
Rentenversicherung: 101.400 Euro pro Jahr / 8.450 Euro monatlich (2025: 96.600 Euro / 8.050 Euro)
Freiberufler mit höherem Einkommen müssen mit teilweise deutlich höheren Beitragszahlungen rechnen. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Freiberufler sollten ihre individuelle Situation überprüfen.
7. KfW-StartGeld erhöht Fördergrenzen
Für junge Freiberufler und Gründer gibt es gute Nachrichten: Ab 1. Dezember 2025 erhöht die KfW die Förderlimits des “ERP-Gründerkredits – StartGeld”:
Gesamtförderhöchstbetrag: von 125.000 Euro auf 200.000 Euro
Betriebsmittelfinanzierung: von 50.000 Euro auf 80.000 Euro
Diese Erhöhung berücksichtigt die gestiegenen Investitions- und Betriebsmittelkosten. Die Abruffrist wird zugleich von 9 auf 12 Monate verlängert.
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